Satzung des Fördervereins der Katharinen-Grundschule Alstätte e.V.
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Förderverein der Katharinen-Grundschule Alstätte e.V." und hat seinen Sitz in 48683 Ahaus, Hochstraße 20. Er erlangt die Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Ahaus.
§ 2 Zweck
Der Verein dient unter Ausschluss eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes nur unmittelbar gemeinnützigen Zwecke und steuerbegünstigten Zwecken im Sinne der Abgabenordnung (AO).
Er fördert die Förderung der Erfüllung der Aufgaben durch die Finanzierung von im Interesse der Schule und des Schulbetriebes liegenden Anschaffungen und Maßnahmen, für die öffentliche Mittel nicht oder nicht ausreichend zur Verfügung stehen.
Er unterstützt die Tätigkeit der Schulpflegschaft, pflegt den Kontakt zwischen Schulleitung, Lehrern und Erziehungsberechtigten und fördert Schulveranstaltungen, wie z.B. Schulfeste, Schulsport, Wanderungen, Fahrten.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Einkünfte des Vereins sowie etwaige Gewinne dürfen ausschließlich für die in § 2 aufgeführten Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben keinen Anspruch auf Anteile an den Vereinsvermögen. Außerdem darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder können natürliche und juristische Personen und Personenvereinigungen werden, die die Bestrebungen des Vereins unterstützen.
(2) Die Aufnahme eines Mitgliedes erfolgt durch den Vorstand.
(3) Durch die Aufnahme wird die Vereinssatzung als verbindlich anerkannt.
(4) Die Mitgliedschaft erlischt
- durch schriftliche Erklärung an den Vorstand zum Ende des Geschäftsjahres
- durch Tod des Mitgliedes oder Auflösung der Gesellschaft
- durch Beschluss des Vorstandes mit sofortiger Wirkung, wenn das Mitglied in erheblicher Weise den Interessen des Vereins zuwider gehandelt hat oder für zwei Geschäftsjahre seinen Beitrag nicht gezahlt hat. Im ersteren Fall hat der Vorstand vor der Beschlussfassung das Mitglied zu hören. Die Berufung an die Mitgliederversammlung ist zulässig.
Rückzahlungen geleisteter Beiträge finden weder bei Austritt noch bei Ausschluss statt. Mit dem Tage des Austritts oder Ausschlusses eines Mitgliedes erlöschen alle Ansprüche an den Verein.
§ 5 Beiträge und Geschäftsjahr
(1) Die zur Erreichung seines Zweckes benötigten Mittel erwirbt der Verein durch
- Mitgliedsbeiträge
- Spenden und Zuwendungen jeglicher Art.
(2) Die Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag. Die Höhe des Beitrages setzt die Mitgliederversammlung für das laufende Geschäftsjahr fest. Der Betrag wird mit der Zahlungsaufforderung im betreffenden Geschäftsjahr fällig. Die Mitgliederversammlung kann unterschiedliche Beiträge für bestimmte Mitgliedsgruppen festlegen.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Schuljahr.
§ 6 Organe
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 7 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus
- dem 1. Vorsitzenden und
- dem 2. Vorsitzenden
- dem Kassenwart
- dem Schriftführer.
Es können bis zu 3 Beisitzer gewählt werden.
(2) Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Jeder ist berechtigt, den Verein allein zu vertreten. Im Innenverhältnis gilt, dass die Vertretungsbefugnis nur mit Zustimmung mindestens eines anderen Mitgliedes des geschäftsführenden Vorstandes wahrgenommen werden darf.
(3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte anwesend ist, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder gefasst. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung des Antrags.
(4) Der Vorstand wird für jeweils 2 Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich. Nach Ablauf der Wahlzeit bleiben die Mitglieder bis zur Neuwahl im Amt.
(5) Der Schriftführer protokolliert die Beschlüsse der Vorstandssitzungen und der Mitgliederversammlungen.
(6) Der Kassenwart verwaltet die Gelder des Vereins. Er hat über die Einnahmen und Ausgaben des Vereins Buch zu führen.
(7) Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich.
(8) Der Vorstand hat der ersten Mitgliederversammlung nach dem Ende des Geschäftsjahres einen Geschäftsbericht zu erstatten und die geprüfte Jahresrechnung vorzulegen.
§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird nach Bedarf, mindestens jedoch im ersten Schulhalbjahr, vom Vorsitzenden des Vereins einberufen. Sie ist ferner einzuberufen, wenn 1/3 der Mitglieder dies verlangt.
(2) Die Einladung zur Mitgliederversammlung ergeht schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung in der Regel mit einer Frist von mindestens zehn Tagen.
(3) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Anträge an die Mitgliederversammlung sind bis spätestens 3 Tage vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich vorzulegen. Über die Behandlung später gestellter Anträge entscheidet die Versammlung.
(4) Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der Mitgliederversammlung. Alle übrigen Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst; Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung des Antrags.
(5) Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Satzungsänderungen, welche die in § 2 genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes.
(6) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden oder stellvertretend vom 2. Vorsitzenden geleitet. Über ihre Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die der Versammlungsleiter und der Schriftführer unterzeichnen.
(7) Die Mitgliederversammlung hat folgende Rechte:
(a) Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder und zweier Kassenprüfer. Die Kassenprüfer werden für die Dauer von 2 Jahren bestellt, wobei die Wiederwahl möglich ist.
- Festlegung von allgemeinen Richtlinien für die Geschäftsführung.
- Festsetzung des Jahresbeitrages
- Beschlussfassung für Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins.
- Entgegennahme des jährlichen Geschäftsberichtes des Vorstandes und der geprüften Jahresabrechnung sowie die Entlastung des Vorstandes.
§ 9 Vereinsvermögen
Das Vermögen des Vereins darf nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung des Vereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins der Katharinenschule Alstätte zu, die das Vermögen nur im Sinne der satzungsmäßigen Zwecke verwenden darf.
§ 10 Erster Vorstand
Die Mitglieder des ersten Vorstandes werden durch die Gründungsversammlung gewählt.